Wohnsitz ummelden nach Umzug: Welche Frist gilt? (2026)
Aktualisiert 14.6.2026 · HausMaus Redaktion
Wer in Deutschland umzieht, muss sich innerhalb von 14 Tagen nach Einzug beim Bürgeramt anmelden (§ 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz). Dafür brauchen Sie Ihren Ausweis und die Wohnungsgeberbestätigung, die der Vermieter ausstellen muss (§ 19 BMG). Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro (§ 54 BMG).
Wohnsitz ummelden: die wichtigste Frist zuerst
Wer in Deutschland in eine neue Wohnung einzieht, muss sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Das schreibt § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) vor. Zuständig ist das Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt Ihres neuen Wohnorts.
Maßgeblich ist der Tag des tatsächlichen Einzugs, nicht das Datum des Mietvertrags und nicht der Tag der Schlüsselübergabe, falls Sie erst später einziehen. Die Frist von zwei Wochen läuft ab dem Moment, in dem Sie die Wohnung beziehen.
Was Sie für die Anmeldung brauchen
Für die Anmeldung beim Bürgeramt benötigen Sie in der Regel:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (alle anzumeldenden Personen),
- das ausgefüllte Anmeldeformular (meist vor Ort oder online erhältlich),
- die Wohnungsgeberbestätigung Ihres Vermieters.
Bei einer Familie oder mehreren Personen können sich Ehepartner und Kinder oft gemeinsam in einem Termin anmelden. Für minderjährige Kinder bringen Sie die Geburtsurkunde mit.
Was ist die Wohnungsgeberbestätigung?
Die Wohnungsgeberbestätigung (auch Vermieterbescheinigung genannt) ist die schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass Sie tatsächlich in die Wohnung eingezogen sind. Sie ist seit 2015 Pflicht und soll Scheinanmeldungen verhindern.
Nach § 19 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, den Einzug innerhalb der Anmeldefrist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Bestätigung enthält:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
- die Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug) mit Einzugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung,
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
Ohne dieses Dokument kann die Meldebehörde Ihre Anmeldung ablehnen. Fordern Sie die Wohnungsgeberbestätigung deshalb frühzeitig beim Vermieter oder der Hausverwaltung an, idealerweise schon zur Schlüsselübergabe.
Achtung: Eine verspätete oder unterlassene Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 54 BMG mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Wer die 14-Tage-Frist versäumt, sollte die Anmeldung trotzdem schnellstmöglich nachholen.
Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung: Was ist der Unterschied?
| Vorgang | Wann | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Anmeldung | Einzug in eine Wohnung in Deutschland (auch erste Wohnung) | 14 Tage nach Einzug | § 17 Abs. 1 BMG |
| Ummeldung | Umzug innerhalb Deutschlands | 14 Tage nach Einzug, Anmeldung unter neuer Adresse | § 17 Abs. 1 BMG |
| Abmeldung | Wegzug ins Ausland ohne neue Wohnung in Deutschland | 14 Tage nach Auszug | § 17 Abs. 2 BMG |
Beim Umzug innerhalb Deutschlands melden Sie sich einfach an der neuen Adresse an. Eine gesonderte Abmeldung der alten Wohnung ist nicht erforderlich, das regelt die neue Meldebehörde automatisch.
Eine Abmeldung ist nur nötig, wenn Sie ins Ausland ziehen und keine Wohnung in Deutschland behalten. Sie ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich (§ 17 Abs. 2 BMG).
Häufige Fehler
- Auf den Mietvertrag statt auf den Einzug abstellen. Die Frist läuft ab dem tatsächlichen Einzug, nicht ab Vertragsbeginn.
- Die Wohnungsgeberbestätigung zu spät anfordern. Ohne das Dokument scheitert der Termin. Fragen Sie früh nach.
- Termin zu spät buchen. In vielen Städten sind Termine beim Bürgeramt wochenlang ausgebucht. Wichtig: Buchen Sie den Termin innerhalb der Frist, dann gilt die Frist meist als gewahrt, auch wenn der Termin selbst später liegt.
- Bei Umzug innerhalb der Stadt gar nichts tun. Auch dann müssen Sie sich an der neuen Adresse anmelden.
- Die Abmeldung beim Wegzug ins Ausland vergessen. Ohne Abmeldung laufen Steuer- und Meldedaten weiter, was später Probleme verursacht.
Mit HausMaus geht das einfacher
HausMaus ist für Mieter kostenlos und enthält einen Anmeldung-Helfer sowie eine Umzugs-Checkliste. Die App behält die 14-Tage-Frist nach dem Bundesmeldegesetz im Blick und erinnert Sie an die Wohnungsgeberbestätigung, die Sie nach § 19 BMG von Ihrem Vermieter brauchen. So vergessen Sie weder den Termin beim Bürgeramt noch ein Dokument und vermeiden ein Bußgeld nach § 54 BMG.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich nach dem Umzug Zeit, mich anzumelden?
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen, also 14 Tagen nach dem Einzug, bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Maßgeblich ist der Tag, an dem Sie tatsächlich in die Wohnung eingezogen sind, nicht das Datum des Mietvertrags.
Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung und wer stellt sie aus?
Die Wohnungsgeberbestätigung ist die schriftliche Bestätigung Ihres Vermieters, dass Sie in die Wohnung eingezogen sind. Der Vermieter muss sie nach § 19 BMG innerhalb der Anmeldefrist von zwei Wochen ausstellen. Ohne dieses Dokument kann das Bürgeramt die Anmeldung ablehnen.
Was kostet es, wenn ich mich zu spät ummelde?
Eine verspätete oder unterlassene Anmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 54 BMG). In der Praxis liegen die Beträge bei kurzer Verspätung meist deutlich niedriger, hängen aber von der Stadt und der Dauer ab.
Muss ich mich beim Umzug innerhalb derselben Stadt ummelden?
Ja. Auch wenn Sie nur innerhalb desselben Ortes umziehen, melden Sie sich unter der neuen Adresse an. Eine separate Abmeldung der alten Wohnung innerhalb Deutschlands ist nicht nötig, das übernimmt die Behörde.
Muss ich mich abmelden, wenn ich ins Ausland ziehe?
Ja. Wenn Sie Ihre Wohnung in Deutschland aufgeben und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abmelden (§ 17 Abs. 2 BMG). Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
Was passiert, wenn der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung nicht ausstellt?
Verweigert der Vermieter die Bescheinigung oder stellt er sie verspätet aus, handelt er selbst ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro (§ 54 BMG). Sie können die Meldebehörde informieren, die dann beim Vermieter nachfasst.
Quellen
Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen: