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CO₂-Kosten: Zahlt der Vermieter mit? (CO2KostAufG 2026)

Aktualisiert 17.6.2026 · HausMaus Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

Seit dem 1. Januar 2023 müssen sich Mieter und Vermieter die CO₂-Kosten fürs Heizen teilen (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, CO2KostAufG). Bei Wohngebäuden gilt ein 10-Stufenmodell (§ 5 CO2KostAufG): Je schlechter die Energiebilanz des Hauses, desto höher der Vermieteranteil – bis zu 95 %. Rechnet Ihr Vermieter den Anteil nicht oder fehlerhaft ab, dürfen Sie Ihren Heizkostenanteil um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).

Was ist die CO₂-Kostenaufteilung?

Auf fossile Brennstoffe wie Erdgas und Heizöl wird in Deutschland ein CO₂-Preis erhoben – er steckt in Ihren Heizkosten. Früher zahlten Mieter diesen Aufschlag allein. Seit dem 1. Januar 2023 ändert das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) das: Mieter und Vermieter teilen sich die CO₂-Kosten.

Die wichtigste Tatsache zuerst: Bei Wohngebäuden bestimmt ein 10-Stufenmodell (§ 5 CO2KostAufG), wer wie viel trägt. Der Gedanke dahinter ist fair – je schlechter ein Haus gedämmt ist und je mehr CO₂ es ausstößt, desto größer der Anteil des Vermieters, denn er entscheidet über Dämmung und Heizungsanlage.

Das 10-Stufenmodell für Wohngebäude (§ 5 CO2KostAufG)

Maßgeblich ist der CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je nach Wert greift eine von zehn Stufen:

CO₂-Ausstoß (kg/m²/Jahr)Anteil MieterAnteil Vermieter
ab 525 %95 %
47 bis < 5220 %80 %
42 bis < 4730 %70 %
37 bis < 4240 %60 %
32 bis < 3750 %50 %
27 bis < 3260 %40 %
22 bis < 2770 %30 %
17 bis < 2280 %20 %
12 bis < 1790 %10 %
unter 12100 %0 %

Faustregel: schlecht gedämmtes Haus = hoher Vermieteranteil. Wohnen Sie in einem energetisch sehr guten Neubau, tragen Sie die CO₂-Kosten dagegen allein.

Ihr stärkster Hebel: 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG)

Den Anteil berechnen und abziehen muss der Vermieter – nicht Sie. Tut er das nicht oder liefert er die dafür nötigen Angaben nicht, haben Sie ein Kürzungsrecht:

Achtung: Rechnet der Vermieter die CO₂-Aufteilung nicht oder ohne die erforderlichen Informationen ab, dürfen Sie den auf Sie entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Machen Sie die Kürzung aktiv und schriftlich gegenüber dem Vermieter geltend.

Schritt für Schritt: So prüfen Sie Ihren Anteil

  1. Aufteilung suchen. Steht in der Heizkostenabrechnung überhaupt eine CO₂-Kostenaufteilung? Wenn nicht, greift Ihr 3-%-Kürzungsrecht.
  2. CO₂-Ausstoß prüfen. Welcher Wert (kg CO₂/m²/Jahr) ist angesetzt, und in welche Stufe fällt er?
  3. Stufe abgleichen. Vergleichen Sie die zugeordnete Stufe und den Vermieteranteil mit der Tabelle oben.
  4. Abzug kontrollieren. Wurde der Vermieteranteil tatsächlich von Ihren Heizkosten abgezogen – oder nur ausgewiesen, aber nicht verrechnet?
  5. Fristen beachten. Wie bei jeder Nebenkostenabrechnung haben Sie ab Zugang 12 Monate Zeit, Einwendungen schriftlich zu erheben (§ 556 Abs. 3 BGB).

Wohngebäude und Nichtwohngebäude im Vergleich

WohngebäudeNichtwohngebäude (Gewerbe)
Aufteilung10-Stufenmodell (§ 5 CO2KostAufG)hälftig 50/50 (§ 8 CO2KostAufG)
Vermieteranteil0–95 %, je nach CO₂-Ausstoß50 %
Ab 2025 geplanteigenes Stufenmodell

Häufige Fehler

  • Keine CO₂-Aufteilung in der Abrechnung – obwohl seit 2023 Pflicht.
  • Falsche Stufe – der CO₂-Ausstoß ist zu niedrig angesetzt, der Vermieteranteil dadurch zu klein.
  • Anteil nur ausgewiesen, aber nicht abgezogen – die Entlastung kommt bei Ihnen rechnerisch nicht an.
  • Kürzungsrecht nicht genutzt – Sie machen die 3 % aus § 7 Abs. 4 CO2KostAufG nicht geltend.

Mit HausMaus geht das einfacher

HausMaus ist für Mieter kostenlos und hilft Ihnen, Ihre Heizkosten- und Nebenkostenabrechnung Position für Position zu prüfen – auch, ob die CO₂-Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG enthalten und der Vermieteranteil korrekt abgezogen ist. Die App zeigt Ihnen die 12-Monats-Frist aus § 556 BGB an und formuliert auf Wunsch die passende Einwendung, wenn die Aufteilung fehlt oder falsch ist. Wohnen, geregelt.

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Häufige Fragen

Muss sich mein Vermieter an den CO₂-Kosten beteiligen?

Ja. Seit dem 1. Januar 2023 schreibt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) vor, dass Vermieter und Mieter sich die CO₂-Kosten der Heizung teilen. Bei Wohngebäuden richtet sich der Anteil nach einem 10-Stufenmodell (§ 5 CO2KostAufG): Je höher der CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr, desto größer der Anteil des Vermieters – bis zu 95 %. Der Vermieter muss seinen Anteil selbst berechnen und in der Heizkostenabrechnung von Ihren Kosten abziehen.

Wie hoch ist der Vermieteranteil?

Das hängt vom CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ab. Bei einer sehr schlechten Energiebilanz (ab 52 kg CO₂/m²/Jahr) trägt der Vermieter 95 %, der Mieter nur 5 %. Bei einem sehr effizienten Gebäude (unter 12 kg CO₂/m²/Jahr) trägt der Mieter 100 % und der Vermieter 0 %. Dazwischen liegen die übrigen acht Stufen des 10-Stufenmodells (§ 5 CO2KostAufG).

Was kann ich tun, wenn mein Vermieter die CO₂-Kosten nicht aufteilt?

Rechnet der Vermieter Ihren Anteil nicht oder ohne die nötigen Angaben ab, dürfen Sie den auf Sie entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Voraussetzung ist, dass der Vermieter die Aufteilung nicht vorgenommen oder die erforderlichen Informationen nicht bereitgestellt hat. Machen Sie die Kürzung schriftlich gegenüber dem Vermieter geltend.

Wo finde ich die CO₂-Aufteilung in meiner Abrechnung?

Die Aufteilung muss aus Ihrer Heizkosten- bzw. Nebenkostenabrechnung hervorgehen. Üblicherweise weist der Abrechnungsdienst die Brennstoffmenge, die daraus entstandenen CO₂-Kosten, den CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter, die zutreffende Stufe und den abgezogenen Vermieteranteil aus. Fehlen diese Angaben ganz, greift Ihr 3-%-Kürzungsrecht aus § 7 Abs. 4 CO2KostAufG.

Gilt das auch für Gewerberäume?

Für Nichtwohngebäude gilt nicht das 10-Stufenmodell, sondern (noch) eine hälftige Aufteilung: Mieter und Vermieter tragen je 50 % (§ 8 CO2KostAufG). Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 % tragen soll, sind unwirksam. Für Nichtwohngebäude soll ab 2025 ebenfalls ein Stufenmodell eingeführt werden.

Quellen

Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen:

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