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Eigenbedarfskündigung richtig begründen (2026)

Aktualisiert 14.6.2026 · HausMaus Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

Eine Eigenbedarfskündigung ist nur wirksam, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, einen Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt und die begünstigte Person und den konkreten Grund im Kündigungsschreiben nennt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB). Die Frist beträgt je nach Mietdauer 3, 6 oder 9 Monate (§ 573c BGB). Wer Eigenbedarf nur vortäuscht, schuldet dem Mieter Schadensersatz.

Was ist eine Eigenbedarfskündigung?

Die Eigenbedarfskündigung ist die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Wohnraummietverhältnisses, weil der Vermieter die Wohnung für sich oder eine ihm nahestehende Person als Wohnraum benötigt. Sie ist der häufigste Fall des berechtigten Interesses nach § 573 BGB.

Entscheidend ist: Du brauchst einen konkreten, ernsthaften Wohnbedarf einer nach dem Gesetz begünstigten Person – und du musst diesen Bedarf im Kündigungsschreiben benennen. Eine Kündigung „auf Vorrat" oder zur reinen Mietsteigerung ist ausgeschlossen (§ 573 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die zentrale Regel (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Eigenbedarf liegt vor, wenn du die Räume als Wohnung für dich, deine Familienangehörigen oder Angehörige deines Haushalts benötigst (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Bedarf muss vernünftig und nachvollziehbar sein; ein bloßer Wunsch genügt nicht.

Achtung: Wer Eigenbedarf nur vortäuscht oder den Wegfall des Bedarfs vor Auszug verschweigt, schuldet dem Mieter Schadensersatz (Umzugs-, Makler- und Mehrkosten). Vorgetäuschter Eigenbedarf kann zusätzlich strafrechtliche Folgen haben.

Wer zählt zu den begünstigten Personen?

Begünstigt sind nur natürliche Personen mit einer hinreichend engen Beziehung zum Vermieter:

  • Du selbst als Vermieter; bei mehreren Vermietern genügt der Bedarf einer Person.
  • Familienangehörige – Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Nichten und Neffen; bei entfernteren Verwandten muss die Nähe zusätzlich dargelegt werden.
  • Haushaltsangehörige – Personen, die zum Haushalt gehören, etwa eine Pflege- oder Betreuungskraft.

Eine juristische Person (z. B. eine GmbH) kann sich nicht auf Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen.

Wie begründe ich die Kündigung richtig? (§ 573 Abs. 3 BGB)

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen – eigenhändig unterschrieben, keine E-Mail, kein Fax (§ 568 Abs. 1 BGB). Im Schreiben sind die Gründe des berechtigten Interesses anzugeben (§ 573 Abs. 3 BGB). Diese Begründung ist Wirksamkeitsvoraussetzung.

Bei Eigenbedarf gehören dazu mindestens:

  1. Die begünstigte Person – konkret benannt (Name oder Verhältnis, z. B. „meine Tochter").
  2. Der Grund des Wohnbedarfs – warum diese Person gerade diese Wohnung benötigt (z. B. Heirat, Familiengründung, Studium am Ort, Pflege).
  3. Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Mieters nach §§ 574 bis 574b BGB (§ 568 Abs. 2 BGB).

Der Bundesgerichtshof verlangt keine überzogene Detailtiefe, wohl aber, dass der Mieter den geltend gemachten Bedarf prüfen und einordnen kann.

Welche Kündigungsfrist gilt? (§ 573c BGB)

Die ordentliche Kündigungsfrist steigt mit der Mietdauer. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, um zum Ablauf des letzten Monats der Frist zu wirken.

Bisherige MietdauerKündigungsfrist des Vermieters
bis 5 Jahre3 Monate
nach 5 Jahren6 Monate
nach 8 Jahren9 Monate

Was, wenn der Mieter widerspricht? (§ 574 BGB)

Über die Sozialklausel kann der Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen Haushaltsangehörigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde (§ 574 BGB). Anerkannte Härtegründe sind etwa hohes Alter mit langer Mietdauer, schwere Krankheit, Schwangerschaft oder fehlender zumutbarer Ersatzwohnraum.

Der Widerspruch muss schriftlich und spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist erklärt werden (§ 574b Abs. 2 BGB). Greift die Härte durch, wird das Mietverhältnis befristet oder unbefristet fortgesetzt.

Häufige Fehler

  • Eigenbedarf nicht konkret begründet (Person und Grund fehlen)
  • Kündigung durch eine GmbH oder einen Verein statt eine natürliche Person
  • Falsche Frist angesetzt (3 Monate trotz langer Mietdauer)
  • E-Mail oder mündliche Kündigung statt Schriftform (§ 568 BGB)
  • Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 574 BGB vergessen
  • Wegfall des Eigenbedarfs vor Auszug nicht mitgeteilt → Schadensersatz

Mit HausMaus geht das einfacher

HausMaus erstellt das Kündigungsschreiben mit dem Kündigungsgrund Eigenbedarf und der korrekten Frist nach § 573c BGB (3, 6 oder 9 Monate) – fertig zum Prüfen, bevor etwas das Haus verlässt. Das Schreiben lässt sich direkt als Einschreiben versenden und wird revisionssicher im Dokumenten-Vault zur jeweiligen Mietakte abgelegt, sodass Begründung und Zugang jederzeit nachweisbar sind.

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Häufige Fragen

Für wen darf ich Eigenbedarf geltend machen?

Für dich selbst, deine Familienangehörigen (z. B. Kinder, Eltern, Geschwister) und für Angehörige deines Haushalts wie Pflegekräfte (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Sind mehrere Personen Vermieter, genügt der Bedarf einer von ihnen. Juristische Personen wie eine GmbH können sich nicht auf Eigenbedarf berufen.

Was muss im Kündigungsschreiben stehen?

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die begünstigte Person sowie den konkreten Grund für den Wohnbedarf nennen (§ 573 Abs. 3, § 568 Abs. 1 BGB). Diese Begründung ist Wirksamkeitsvoraussetzung – fehlt sie oder ist sie zu pauschal, ist die Kündigung unwirksam.

Welche Kündigungsfrist gilt bei Eigenbedarf?

Die Frist richtet sich nach der Mietdauer (§ 573c Abs. 1 BGB): 3 Monate bis 5 Jahre, 6 Monate nach 5 Jahren, 9 Monate nach 8 Jahren. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, um zum Ablauf des letzten Monats der Frist zu wirken.

Kann der Mieter der Eigenbedarfskündigung widersprechen?

Ja. Über die Sozialklausel (§ 574 BGB) kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung eine unzumutbare Härte wäre – etwa hohes Alter, schwere Krankheit, Schwangerschaft oder fehlender Ersatzwohnraum. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden (§ 574b Abs. 2 BGB).

Was passiert, wenn ich Eigenbedarf nur vortäusche?

Stellt sich heraus, dass der angegebene Eigenbedarf nie bestand oder noch vor Auszug entfallen ist und du den Mieter nicht informiert hast, schuldest du Schadensersatz – etwa Umzugs-, Makler- und Mehrkosten einer teureren Wohnung. Vorgetäuschter Eigenbedarf kann zudem strafrechtlich relevant sein.

Quellen

Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen:

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