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Grundsteuer auf Mieter umlegen: Anleitung 2026

Aktualisiert 14.6.2026 · HausMaus Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

Die Grundsteuer ist als Betriebskostenart nach § 2 Nr. 1 BetrKV umlagefähig – aber nur, wenn im Mietvertrag eine Betriebskosten-Umlage vereinbart ist. Umgelegt wird über die Nebenkostenabrechnung (§ 556 BGB), in der Regel nach Wohnfläche (§ 556a BGB). Seit der Grundsteuerreform am 1.1.2025 gelten neue Werte und Hebesätze; die geänderte Grundsteuer fließt in die Nebenkostenabrechnung 2025 ein.

Was heißt „Grundsteuer auf Mieter umlegen"?

Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer auf den Grundbesitz, die der Eigentümer an die Gemeinde zahlt. Als Vermieter kannst du sie als laufende Betriebskosten an deine Mieter weitergeben – aber nur unter zwei Bedingungen, die du oben kennen musst:

  1. Im Mietvertrag ist eine Betriebskosten-Umlage vereinbart, und
  2. die Umlage erfolgt über die Nebenkostenabrechnung (§ 556 BGB).

Die wichtigste Regel: umlagefähig nur mit Klausel (§ 2 Nr. 1 BetrKV)

Die Grundsteuer ist die erste der 17 Betriebskostenarten und nach § 2 Nr. 1 BetrKV zu 100 % umlagefähig. Sie ist damit eine ganz normale Betriebskostenart wie Wasser, Müllabfuhr oder Hausreinigung.

Voraussetzung ist eine wirksame Betriebskosten-Umlage im Mietvertrag. Eine Klausel wie „Der Mieter trägt die Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung" genügt; die Grundsteuer muss nicht einzeln genannt werden.

Achtung: Ohne Umlagevereinbarung im Mietvertrag trägt der Vermieter die Grundsteuer selbst. Sie lässt sich dann nicht nachträglich über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen.

Was die Grundsteuerreform 2025 ändert

Zum 1.1.2025 ist die Grundsteuerreform in Kraft getreten. Grundlage ist eine bundesweite Neubewertung aller Grundstücke. Die Grundsteuer berechnet sich weiterhin aus drei Faktoren:

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz.

Neu sind die Grundsteuerwerte (statt der alten Einheitswerte) und vielerorts die kommunalen Hebesätze. Welches Verfahren gilt, hängt vom Bundesland ab:

ModellBundesländer
Bundesmodellu. a. Berlin, Brandenburg, NRW, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
LändermodelleBayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland

Für dich als Vermieter heißt das: Der Grundsteuerbescheid 2025 kann einen anderen Betrag ausweisen als bisher – höher oder niedriger. Dieser neue Betrag fließt in die Nebenkostenabrechnung 2025 ein, die du in der Regel bis Ende 2026 zustellst.

Schritt für Schritt

  1. Klausel prüfen – steht im Mietvertrag eine Betriebskosten-Umlage? Ohne sie keine Umlage.
  2. Grundsteuerbescheid 2025 prüfen – Hebesatz und Betrag mit dem Vorjahr vergleichen; bei Zweifeln Einspruchsfrist beachten.
  3. Umlageschlüssel anwenden – Standard ist die Wohnfläche (§ 556a BGB), sofern nichts anderes vereinbart ist.
  4. Leerstands- und ggf. Gewerbeanteil berücksichtigen – Leerstand trägt der Vermieter (siehe unten).
  5. In die Nebenkostenabrechnung aufnehmen – als eigene Position „Grundsteuer".
  6. Fristgerecht zustellen – spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB), nachweisbar.

Verteilerschlüssel: wie wird umgelegt?

Sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird die Grundsteuer nach Wohnfläche verteilt (§ 556a BGB). Bei mehreren Einheiten erhält jeder Mieter den Anteil, der seinem Flächenanteil am Gebäude entspricht.

Bei gemischt genutzten Gebäuden (Wohnen und Gewerbe) ist ein Vorwegabzug für die Grundsteuer nach der Rechtsprechung in der Regel nicht erforderlich – die Grundsteuer wird einheitlich verteilt, sofern dadurch keine erhebliche Mehrbelastung der Wohnmieter entsteht.

Wer trägt was?

FallWer trägt die Grundsteuer?
Klausel im Mietvertrag vorhandenMieter (anteilig nach Umlageschlüssel)
Keine UmlageklauselVermieter (vollständig)
Leerstehende WohnungVermieter (Anteil nicht umlagefähig)
Vom Vermieter selbst genutzte EinheitVermieter (eigener Anteil)

Häufige Fehler

  • Grundsteuer umgelegt, obwohl keine Betriebskosten-Umlage im Mietvertrag steht.
  • Leerstandsanteil auf die übrigen Mieter verteilt.
  • Geänderten Grundsteuerbescheid 2025 nicht in die Abrechnung übernommen.
  • 12-Monats-Frist der Nebenkostenabrechnung versäumt (§ 556 Abs. 3 BGB).

Mit HausMaus geht das einfacher

In HausMaus lädst du die WEG-Jahresabrechnung hoch; die App liest die Kostenzeilen aus und schlägt sie zur Prüfung vor – die Grundsteuer ist dabei eine von mehreren Betriebskostenarten. Nach deiner Bestätigung verteilt HausMaus die Kosten nach dem hinterlegten Umlageschlüssel und erzeugt für jeden Mieter eine Abrechnung nach § 556 BGB / BetrKV. So landet die geänderte Grundsteuer 2025 sauber und nachvollziehbar in der Nebenkostenabrechnung.

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Häufige Fragen

Ist die Grundsteuer umlagefähig?

Ja. Die Grundsteuer ist die erste der 17 Betriebskostenarten und nach § 2 Nr. 1 BetrKV zu 100 % umlagefähig. Voraussetzung ist aber eine wirksame Betriebskosten-Umlage im Mietvertrag. Ohne diese Klausel trägt der Vermieter die Grundsteuer selbst.

Was ändert die Grundsteuerreform 2025?

Seit dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer neu berechnet – auf Basis neu festgestellter Grundsteuerwerte und neuer kommunaler Hebesätze (Bundesmodell oder Ländermodell, je nach Bundesland). Viele Beträge haben sich geändert, nach oben oder unten. Die neue Grundsteuer fließt erstmals in die Nebenkostenabrechnung 2025 ein, die in der Regel bis Ende 2026 zugestellt wird.

Nach welchem Verteilerschlüssel wird die Grundsteuer umgelegt?

Sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird nach Wohnfläche verteilt (§ 556a BGB). Ein anderer, sachgerechter Umlageschlüssel ist zulässig, wenn er vereinbart wurde. Heiz- und Warmwasserkosten unterliegen dagegen der HeizkostenV; die Grundsteuer nicht.

Wer trägt die Grundsteuer bei Leerstand?

Den auf eine leerstehende Wohnung entfallenden Anteil trägt der Vermieter selbst – er darf nicht auf die übrigen Mieter umgelegt werden. Bei unverschuldetem, dauerhaftem Leerstand kann beim Finanzamt bzw. der Gemeinde ein teilweiser Grundsteuererlass beantragt werden.

Bis wann muss die Grundsteuer beim Mieter abgerechnet sein?

Über die Nebenkostenabrechnung, die spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt sein muss (§ 556 Abs. 3 BGB). Für das Jahr 2025 ist das in der Regel der 31.12.2026. Nach Fristablauf ist eine Nachforderung ausgeschlossen.

Quellen

Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen:

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