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Mietkaution richtig anlegen und verzinsen (2026)

Aktualisiert 14.6.2026 · HausMaus Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

Die Mietkaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen (§ 551 Abs. 1 BGB). Der Vermieter muss sie getrennt vom eigenen Vermögen, insolvenzfest und verzinslich anlegen – üblich zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (§ 551 Abs. 3 BGB). Die aufgelaufenen Zinsen stehen dem Mieter zu. Der Mieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen.

Was bedeutet „Mietkaution anlegen"?

Die Mietkaution (Mietsicherheit) ist eine Sicherheit, die der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses stellt. Der Vermieter darf sie nicht wie eigenes Geld behandeln: Er muss sie getrennt von seinem Privatvermögen, insolvenzfest und verzinslich anlegen und am Ende mit den Zinsen zurückgeben (§ 551 Abs. 3 BGB). Dieser Ratgeber behandelt das Halten und Anlegen der Kaution während des Mietverhältnisses – nicht die Abzüge bei Auszug (dazu: Kaution einbehalten).

Höhe und Ratenzahlung (§ 551 Abs. 1 und 2 BGB)

Zwei Grenzen gelten von Anfang an:

  • Höchstgrenze: maximal das Dreifache der Nettokaltmiete – also der Miete ohne als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten (§ 551 Abs. 1 BGB). Was darüber hinaus vereinbart wird, ist unwirksam.
  • Ratenzahlung: Der Mieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen (§ 551 Abs. 2 BGB). Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die übrigen mit den beiden folgenden Mieten. Eine Klausel, die das ausschließt, ist unwirksam.

Die Anlagepflicht: getrennt, insolvenzfest, verzinslich (§ 551 Abs. 3 BGB)

Das ist die zentrale Pflicht des Vermieters bei einer Geldkaution:

  • Getrennte Anlage: Die Kaution muss vom Vermögen des Vermieters getrennt angelegt werden – also nicht auf dessen privatem Konto, sondern erkennbar als Treuhandvermögen.
  • Insolvenzfest: Durch die Trennung ist die Kaution im Fall einer Insolvenz des Vermieters dem Zugriff der Gläubiger entzogen und bleibt dem Mieter erhalten.
  • Verzinslich: Anzulegen ist sie mindestens zum für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz. Zulässig ist jedes Kreditinstitut innerhalb der EU.
  • Zinsen gehören dem Mieter: Die aufgelaufenen Zinsen erhöhen die Sicherheit und werden bei Mietende mit ausgezahlt (§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB). Ausnahme: Studenten- und Jugendwohnheime.

Achtung: Vermischst du die Kaution mit deinem Privatvermögen, verletzt du § 551 Abs. 3 BGB. Der Mieter hat dann Anspruch auf nachweisbar getrennte, insolvenzfeste Anlage – und darf die laufende Miete bis zur Höhe der Kaution zurückbehalten, bis du die korrekte Anlage belegst (BGH, VIII ZR 234/13).

Welche Formen der Mietsicherheit gibt es?

Eine Kaution muss nicht zwingend Bargeld auf einem Konto sein. Üblich sind drei Formen:

FormSo funktioniert esWer zahlt / verwahrt
Kautionskonto / KautionssparbuchVermieter legt die Geldkaution getrennt und verzinslich an (§ 551 Abs. 3 BGB)Mieter zahlt ein; Vermieter verwahrt insolvenzfest
Verpfändetes Sparbuch / AnlageMieter eröffnet ein eigenes Konto und verpfändet es an den VermieterMieter ist Kontoinhaber; Zinsen laufen ihm zu
Mietkautionsbürgschaft / -versicherungBank oder Versicherer bürgt für den KautionsbetragMieter zahlt eine jährliche Prämie; kein Sparguthaben

Bei der Geldkaution trifft den Vermieter die volle Anlagepflicht. Bei einem verpfändeten Sparbuch ist der Mieter Kontoinhaber, sodass die Zinsen ihm ohnehin zustehen. Eine Bürgschaft bindet kein Guthaben – hier gibt es keine Verzinsung, dafür aber eine laufende Prämie zulasten des Mieters.

Schritt für Schritt: Kaution korrekt anlegen

  1. Höhe prüfen – höchstens drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB).
  2. Anlageform vereinbaren – Geldkaution, verpfändetes Sparbuch oder Bürgschaft.
  3. Bei Geldkaution: getrenntes Konto eröffnen – als erkennbares Treuhand-/Kautionskonto, getrennt vom Privatvermögen.
  4. Verzinslich anlegen – mindestens zum üblichen Sparzinssatz.
  5. Ratenzahlung zulassen – drei gleiche Monatsraten auf Wunsch des Mieters.
  6. Dokumentieren – Betrag, Anlageort und Zinslauf festhalten, damit bei Auszug schnell und korrekt abgerechnet werden kann.

Häufige Fehler

  • Die Kaution auf dem eigenen Privatkonto „zwischenparken".
  • Mehr als drei Nettokaltmieten verlangen.
  • Die Ratenzahlung vertraglich ausschließen.
  • Keine oder eine zu niedrige Verzinsung – die Zinsen stehen dem Mieter zu.
  • Anlageort und Zinslauf nicht dokumentieren, sodass die Abrechnung bei Auszug unklar wird.

Mit HausMaus geht das einfacher

HausMaus führt die Kaution je Mietverhältnis: Du hinterlegst den Betrag, die gewählte Ratenzahlung und wo die Kaution liegt (beim Vermieter, auf einem Kautionskonto oder bei einem Anbieter). Wird die Kaution direkt vom Vermieter gehalten, weist HausMaus auf ein separates, insolvenzfestes Konto nach § 551 BGB hin. So ist alles dokumentiert und bei Auszug für die verzinste Rückzahlung bereit.

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Häufige Fragen

Wie hoch darf die Mietkaution sein?

Höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete – also der Miete ohne als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten (§ 551 Abs. 1 BGB). Eine höhere Vereinbarung ist insoweit unwirksam; der übersteigende Teil kann zurückgefordert werden.

Wo muss der Vermieter die Kaution anlegen?

Getrennt vom eigenen Vermögen, insolvenzfest und verzinslich – typischerweise auf einem Mietkautionskonto oder Kautionssparbuch bei einem Kreditinstitut, üblich zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Anlage bei jedem Kreditinstitut innerhalb der EU ist zulässig.

Wem gehören die Zinsen der Mietkaution?

Dem Mieter. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit und werden bei Mietende mit der Kaution ausgezahlt (§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB). Der Vermieter darf sie nicht für sich behalten. Ausnahme: Studenten- und Jugendwohnheime (§ 551 Abs. 3 Satz 5 BGB).

Darf der Mieter die Kaution in Raten zahlen?

Ja. Der Mieter darf eine Geldkaution in drei gleichen Monatsraten zahlen (§ 551 Abs. 2 BGB). Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren mit den beiden folgenden Mietzahlungen. Diesen Anspruch kann der Vertrag nicht ausschließen.

Was passiert, wenn der Vermieter die Kaution nicht getrennt anlegt?

Legt der Vermieter die Kaution nicht getrennt und insolvenzfest an, darf der Mieter die laufende Miete bis zur Höhe der Kaution zurückbehalten, bis die korrekte Anlage nachgewiesen ist (BGH, VIII ZR 234/13). Bei Vermischung mit dem Privatvermögen besteht zudem ein Anspruch auf ordnungsgemäße, getrennte Anlage.

Quellen

Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen:

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