Kaution zurückfordern: Wann bekomme ich sie zurück? (2026)
Aktualisiert 14.6.2026 · HausMaus Redaktion
Nach dem Auszug muss der Vermieter Ihre Mietkaution zurückzahlen – aber nicht sofort. Er hat eine angemessene Prüffrist, die laut Rechtsprechung meist bei 3 bis 6 Monaten liegt. Einbehalten darf er nur für offene Miete, geschuldete Nebenkosten oder Schäden über die normale Abnutzung hinaus (§ 551 BGB). Die Kaution war zu Ihren Gunsten verzinst anzulegen; die Zinsen stehen Ihnen zu.
Was bedeutet "Kaution zurückfordern"?
Mit dem Ende des Mietverhältnisses entsteht Ihr Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution. Fällig wird er aber nicht sofort am Tag der Schlüsselübergabe: Der Vermieter darf zunächst prüfen, ob ihm noch Forderungen aus dem Mietverhältnis zustehen. Diese Prüffrist liegt nach gängiger Rechtsprechung meist bei 3 bis 6 Monaten – eine feste gesetzliche Frist nennt § 551 BGB nicht.
Danach muss der Vermieter die Kaution in einer Summe auszahlen, einschließlich der angefallenen Zinsen, abzüglich nur der berechtigten Gegenforderungen.
Was regelt § 551 BGB?
§ 551 BGB schützt Ihre Kaution in drei Punkten:
- Höhe: Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen (§ 551 Abs. 1 BGB). Die Nettokaltmiete ist die Miete ohne Heiz- und Betriebskosten.
- Ratenzahlung: Sie dürfen die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen, die erste zu Mietbeginn (§ 551 Abs. 2 BGB).
- Anlage und Verzinsung: Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen und verzinst anlegen, üblicherweise zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Zinsen stehen Ihnen zu.
Wofür darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
Der Vermieter darf nur dann etwas abziehen, wenn ihm eine konkrete, berechtigte Forderung gegen Sie zusteht. Dazu zählen:
| Berechtigter Einbehalt | Kein berechtigter Einbehalt |
|---|---|
| Offene, unbezahlte Miete | Normale Abnutzung (abgewohnte Teppiche, kleine Dübellöcher) |
| Geschuldete Nebenkosten / Nachzahlung aus der Abrechnung | Vergilbte Wände durch vertragsgemäßes Wohnen |
| Schäden über die normale Abnutzung hinaus | Pauschale Renovierungskosten ohne Anspruchsgrundlage |
| Vom Mieter geschuldete, fällige Schönheitsreparaturen | Unwirksam vereinbarte Schönheitsreparaturen |
Steht die jährliche Betriebskostenabrechnung noch aus, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Abrechnung zurückhalten – aber nur in Höhe einer realistisch zu erwartenden Nachzahlung. Den klar unstrittigen Teil muss er schon vorher auszahlen.
Achtung: Für normale Abnutzung darf der Vermieter nichts einbehalten. Gebrauchsspuren durch vertragsgemäßes Wohnen sind mit der Miete abgegolten. Lassen Sie sich Abzüge immer einzeln und mit Belegen nachweisen – pauschale Forderungen müssen Sie nicht akzeptieren.
Wie fordere ich die Kaution Schritt für Schritt zurück?
- Prüffrist abwarten. Geben Sie dem Vermieter nach dem Auszug die angemessene Zeit (meist 3–6 Monate), erst recht, wenn eine Betriebskostenabrechnung aussteht.
- Schriftlich auffordern. Verlangen Sie die Rückzahlung schriftlich und setzen Sie eine konkrete Frist, etwa 14 Tage. Nennen Sie Ihre Bankverbindung und verweisen Sie auf § 551 BGB.
- Zinsen mitfordern. Verlangen Sie ausdrücklich auch die angefallenen Zinsen – sie gehören zur Kaution.
- Bei Stillstand handeln. Zahlt der Vermieter nach Fristablauf nicht, können Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Der Anspruch verjährt nach §§ 195, 199 BGB erst in drei Jahren ab Ende des Fälligkeitsjahres.
Häufige Fehler
- Zu früh auf Auszahlung bestehen. Vor Ablauf der Prüffrist und einer offenen Abrechnung ist der volle Anspruch noch nicht fällig.
- Pauschale Abzüge akzeptieren. Sie müssen nur konkret belegte Forderungen hinnehmen, nicht "Renovierung pauschal".
- Zinsen vergessen. Die über die Mietzeit angefallenen Zinsen werden oft übersehen, stehen aber Ihnen zu.
- Keine Frist setzen. Eine mündliche Bitte reicht nicht. Erst eine schriftliche Aufforderung mit Frist schafft die Grundlage für rechtliche Schritte.
- Verjährung verschlafen. Drei Jahre klingen nach viel, vergehen aber schnell – fordern Sie rechtzeitig.
Mit HausMaus geht das einfacher
HausMaus ist für Mieter kostenlos und behält Ihre Kaution im Blick. Die App erfasst die Kautionssumme und die einzelnen Raten, überwacht nach dem Auszug die Prüffrist und unterstützt Sie dabei, Ihre Kaution nach § 551 BGB samt Zinsen zurückzufordern. So sehen Sie auf einen Blick, wie viel Sie eingezahlt haben und wann der Rückzahlungsanspruch fällig wird.
Häufige Fragen
Wie lange darf der Vermieter die Kaution nach dem Auszug behalten?
Eine gesetzliche Frist nennt § 551 BGB nicht. Die Rechtsprechung gesteht dem Vermieter eine angemessene Prüffrist zu, die in der Regel bei 3 bis 6 Monaten liegt. In dieser Zeit prüft er, ob noch offene Forderungen aus dem Mietverhältnis bestehen. Danach ist die Kaution fällig.
Darf der Vermieter wegen der Nebenkostenabrechnung einen Teil einbehalten?
Ja. Steht eine Betriebskostenabrechnung noch aus, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Abrechnung zurückhalten – aber nur in Höhe einer realistisch erwarteten Nachzahlung, nicht die gesamte Summe. Den unstrittigen Rest muss er vorher auszahlen.
Bekomme ich Zinsen auf meine Mietkaution?
Ja. Nach § 551 Abs. 3 BGB muss die Kaution getrennt vom Vermietervermögen und verzinst angelegt werden, üblich zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Zinsen erhöhen Ihre Kaution und werden mit zurückgezahlt – auch wenn der Vermieter die Anlage versäumt hat.
Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt?
Fordern Sie ihn schriftlich mit einer konkreten Frist (z. B. 14 Tage) zur Rückzahlung auf. Reagiert er nicht, können Sie den Anspruch gerichtlich geltend machen. Der Rückzahlungsanspruch verjährt nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem er fällig wurde.
Darf der Vermieter Geld für normale Abnutzung abziehen?
Nein. Gebrauchsspuren durch vertragsgemäßes Wohnen – etwa abgenutzte Teppiche, kleine Dübellöcher, vergilbte Wände – gelten als normale Abnutzung und sind mit der Miete abgegolten. Abgezogen werden darf nur für echte Schäden, die darüber hinausgehen.
Quellen
Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen: