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Nebenkostenabrechnung prüfen: So kontrollieren Mieter sie (2026)

Aktualisiert 14.6.2026 · HausMaus Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

Ihr Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen (§ 556 Abs. 3 BGB) — danach ist keine Nachzahlung mehr möglich. Sie selbst haben ab Zugang 12 Monate Zeit, um inhaltliche Fehler zu beanstanden (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Umlegen darf der Vermieter nur die in § 2 BetrKV genannten Betriebskosten — Verwaltung, Instandhaltung und Reparaturen gehören nicht dazu.

Was ist eine Nebenkostenabrechnung?

Die Nebenkostenabrechnung (auch Betriebskostenabrechnung) ist die jährliche Abrechnung, mit der Ihr Vermieter Ihre geleisteten Vorauszahlungen den tatsächlichen Betriebskosten gegenüberstellt. Am Ende steht ein Guthaben (Sie bekommen Geld zurück) oder eine Nachzahlung (Sie zahlen nach).

Die wichtigste Tatsache zuerst: Ihr Vermieter muss Ihnen die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen (§ 556 Abs. 3 BGB). Für das Abrechnungsjahr 2024 ist also der 31. Dezember 2025 die Grenze. Kommt die Abrechnung später, kann der Vermieter eine daraus folgende Nachzahlung in der Regel nicht mehr verlangen.

Die zwei Fristen, die alles entscheiden (§ 556 Abs. 3 BGB)

Bei jeder Nebenkostenabrechnung laufen zwei getrennte 12-Monats-Fristen:

  1. Abrechnungsfrist des Vermieters: Er muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Danach entfällt sein Anspruch auf eine Nachzahlung — Ihr Guthaben dagegen müssen Sie weiterhin erhalten.
  2. Einwendungsfrist des Mieters: Sie haben ab Zugang der Abrechnung 12 Monate Zeit, um inhaltliche Fehler schriftlich zu beanstanden (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Lassen Sie diese Frist verstreichen, sind inhaltliche Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Achtung: Eine Nachzahlung zu überweisen heißt nicht, dass Sie die Abrechnung als richtig anerkennen. Zahlen Sie bei Zweifeln unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Prüfung und legen Sie innerhalb der 12-Monats-Einwendungsfrist schriftlich Widerspruch ein — sonst kann der Fehler nach Fristablauf nicht mehr korrigiert werden.

Schritt für Schritt: So prüfen Sie Ihre Abrechnung

  1. Zugang und Frist notieren. Halten Sie fest, wann die Abrechnung angekommen ist. Ab diesem Tag läuft Ihre 12-Monats-Einwendungsfrist. Prüfen Sie zugleich, ob der Vermieter selbst rechtzeitig (binnen 12 Monaten) abgerechnet hat.
  2. Abrechnungszeitraum prüfen. Er darf höchstens 12 Monate umfassen und muss zu Ihrem Mietverhältnis passen. Sind Sie erst unterjährig eingezogen, dürfen nur Ihre tatsächlichen Wohnmonate berechnet werden.
  3. Kostenarten gegen § 2 BetrKV abgleichen. Jede Position muss eine umlagefähige Betriebskostenart sein. Posten wie „Verwaltung", „Reparatur", „Instandhaltung" oder „Rücklage" gehören nicht in die Abrechnung.
  4. Umlageschlüssel prüfen. Wird nach Wohnfläche, Personenzahl, Verbrauch oder Miteigentumsanteilen umgelegt? Der vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene Schlüssel muss konsequent angewandt sein — und Ihr Anteil rechnerisch stimmen.
  5. Heizkosten kontrollieren. 50 bis 70 Prozent müssen verbrauchsabhängig abgerechnet sein (HeizkostenV). Vergleichen Sie die abgelesenen Werte mit Ihrem Verbrauch.
  6. Vorauszahlungen abgleichen. Die in der Abrechnung angesetzte Summe Ihrer Vorauszahlungen muss dem entsprechen, was Sie tatsächlich gezahlt haben.
  7. Belegeinsicht verlangen. Bleiben Zweifel, fordern Sie die Originalbelege an (Belegeinsicht, § 259 BGB) — Rechnungen, Verträge und Bescheide.

Umlagefähig oder nicht? Der schnelle Überblick

Nur Betriebskosten nach § 2 BetrKV dürfen umgelegt werden. Verwaltung, Instandhaltung und Reparaturen trägt der Vermieter selbst (§ 1 Abs. 2 BetrKV).

Umlagefähig (§ 2 BetrKV)Nicht umlagefähig (§ 1 Abs. 2 BetrKV)
GrundsteuerVerwaltungskosten / Hausverwaltung
Wasser, AbwasserInstandhaltung und Instandsetzung
Heizung, WarmwasserReparaturen, Ersatzteile
Müllabfuhr, StraßenreinigungRücklagen / Instandhaltungsrücklage
Hausmeister, GebäudereinigungBankgebühren, Kontoführung
Gartenpflege, AufzugLeerstandskosten (nicht vermietete Einheiten)
Sach- und HaftpflichtversicherungKosten der Erstellung der Abrechnung

Häufige Fehler in der Abrechnung

  • Nicht umlagefähige Posten wie Verwaltung, Reparaturen oder Instandhaltungsrücklage tauchen als Betriebskosten auf.
  • Falscher Abrechnungszeitraum — länger als 12 Monate oder über Ihre Mietzeit hinaus.
  • Falscher Umlageschlüssel oder ein Schlüssel, der nicht dem Mietvertrag entspricht.
  • Heizkosten zu 100 Prozent nach Fläche statt 50–70 Prozent nach Verbrauch.
  • Vorauszahlungen zu niedrig angesetzt, sodass die Nachzahlung zu hoch wirkt.
  • Leerstand mitberechnet — Kosten leerstehender Wohnungen muss der Vermieter tragen.

Mit HausMaus geht das einfacher

HausMaus ist für Mieter kostenlos und prüft Ihre Nebenkostenabrechnung Position für Position gegen § 2 BetrKV: Die App markiert nicht umlagefähige Kosten und zeigt Ihnen beide 12-Monats-Fristen aus § 556 BGB an, damit Sie die Einwendungsfrist nicht verpassen. Finden Sie einen Fehler, formuliert HausMaus den passenden Widerspruch und Sie senden ihn an den Vermieter — geprüft, statt geraten. Wohnen, geregelt.

Häufige Fragen

Welche Frist hat der Vermieter für die Nebenkostenabrechnung?

Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen (§ 556 Abs. 3 BGB). Verschickt er sie später, kann er eine sich daraus ergebende Nachzahlung in der Regel nicht mehr verlangen — es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ihr Guthaben müssen Sie umgekehrt auch nach Fristablauf bekommen.

Wie lange kann ich als Mieter der Abrechnung widersprechen?

Sie haben ab Zugang der Abrechnung 12 Monate Zeit, um inhaltliche Einwendungen schriftlich zu erheben (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Versäumen Sie diese Frist, können Sie inhaltliche Fehler grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Formelle Fehler (etwa ein falscher Abrechnungszeitraum oder fehlende Pflichtangaben) können Sie teils auch danach noch rügen.

Welche Kosten dürfen in der Nebenkostenabrechnung stehen?

Umlagefähig sind nur die in § 2 BetrKV abschließend aufgezählten Betriebskosten — etwa Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Hausmeister, Gebäudereinigung und Versicherung. Verwaltungskosten, Instandhaltung, Reparaturen und Rücklagen sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV nicht umlagefähig und dürfen nicht auf Sie umgelegt werden.

Darf ich die Belege zur Nebenkostenabrechnung einsehen?

Ja. Als Mieter haben Sie das Recht, die Originalbelege einzusehen (Belegeinsicht, abgeleitet aus § 259 BGB) — Rechnungen, Verträge und Bescheide, die der Abrechnung zugrunde liegen. Der Vermieter muss die Belege nicht mitschicken, aber auf Verlangen Einsicht gewähren. Verweigert er sie, dürfen Sie eine Nachzahlung bis zur Einsicht zurückhalten.

Wie müssen die Heizkosten abgerechnet werden?

Nach der Heizkostenverordnung müssen 50 bis 70 Prozent der Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden, der Rest nach Wohnfläche. Rechnet der Vermieter ausschließlich nach Fläche ab, obwohl eine Verbrauchserfassung möglich ist, dürfen Sie Ihren Anteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 HeizkostenV).

Quellen

Dieser Ratgeber stützt sich auf den Gesetzestext und amtliche Quellen. Die zitierten Paragrafen kannst du hier im Original nachlesen:

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